Grundstücksanschluss

Der Grundstücksanschluss umfasst alle Abwassersysteme, welche das Brauch- und Regenwasser eines Hauses sammeln und an die öffentliche Kanalisation weitergeben.

Die obige Skizze zeigt ein Beispiel, wo der sogenannte Übergabeschacht die Grenze bildet. Der Grundstückbesitzer ist verantwortlich für den einwandfreien Zustand seiner Leitungen.

1. Gesetzlicher Auftrag

Für die Planung und Erstellung der Anlagen der Siedlungsentwässerung sind die Art. 3, 3a, 6, 7, 11 und 15 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24.1.1991 massgebend.

Art. 3 Sorgfaltspflicht

 

    1. Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.
     

Art. 3a Verursacherprinzip

    1. Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
     

Art. 6 Grundsatz

    1. Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.
    2. Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.
     

Art. 7 Abwasserbeseitigung

    1. Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen.
    2. Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann.
    3. Die Kantone sorgen für eine kommunale und, soweit notwendig, für eine regionale Entwässerungsplanung.
     

Art. 11 Anschluss- und Abnahmepflicht

    1. Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden.
    2. Der Bereich der öffentlichen Kanalisationen umfasst:
      1. Bauzonen
      2. weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt wurde,
      3. weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist.
    3. Der Inhaber der Kanalisation ist verpflichtet, das Abwasser abzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen.
     

Art. 15 Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen

  1. Die Inhaber von Abwasseranlagen, Lagereinrichtungen und technischen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger sowie Rauhfuttersilos sorgen dafür, dass diese sachgemäss bedient, gewartet und unterhalten werden. Die Funktionstüchtigkeit von Abwasser- und Düngeraufbereitungsanlagen muss regelmässig überprüft werden.
  2. Die kantonale Behörde sorgt dafür, dass die Anlagen periodisch kontrolliert werden.

Nicht verschmutztes Abwasser bewirkt keine Verunreinigung des Gewässers, in das es gelangt. Es verursacht keine nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers.

Die Zuordnung der verschiedenen Abwasserarten zum verschmutzten Abwasser bzw. zum nicht verschmutzten Abwasser im Sinne von Art. 7 des Gewässerschutzgesetzes erfolgt durch die zuständige Stelle unter Berücksichtigung von Art. 3 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28.10.1998.

Nach Art. 11 der Gewässerschutzverordnung ist das Regenwasser und das stetig anfallende nicht verschmutzte Abwasser bis ausserhalb des Gebäudes getrennt vom verschmutzten Abwasser abzuleiten und Art. 13 Abs. 1 verlangt vom Inhaber von Abwasseranlagen, dass die Anlage in funktionstüchtigem Zustand erhalten werden und Ursachen von Abweichungen vom Normalbetrieb festgestellt und unverzüglich behoben werden.

Der Gemeinde obliegt die Aufsichtspflicht für die privaten Abwasseranlagen.

www.hausanschluss.ch

 

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